HAT-Fonds 43: Anleger haftet nicht für Darlehen der Société Générale!

Anleger des HAT-Fonds 43 haften nicht für von der Société Générale gewährte Darlehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 4. September 2007 (17 U 34/06 – nicht rechtskräftig). Es bestätigte ein Urteil des LG Mannheim, welches eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen hatte.

Zugleich stellte das OLG fest, dass der Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds haftet. Für Rechtsanwalt Mathias Nittel von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Witt Nittel in Heidelberg, die den verklagten Anleger vertreten hat, reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus.

„Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen schwierig werden, die Anleger persönlich in Anspruch zu nehmen.“ Der HAT-Gewerbefonds 43 wurde 1992 von der insolventen Hamburger HAT-Gruppe aufgelegt. Finanziert wurde das Gesamtvorhaben mit Eigenkapital und Krediten der Société Générale über rund 50 Mio. DM.

Datum: Mittwoch, 17. Oktober 2007 11:56
Themengebiet: Geld Trackback: Trackback-URL
Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

Kommentar abgeben

Login erforderlich



Mehr zu diesem Thema hier im Blog